Link F Gase Verordung
Bonn, Maintal, 6. März 2024 Fragen und Anmerkungen zur novellierten F-Gase-Verordnung Informationen für die Mitglieder der BLAC | von VDKF + Biv |
Die novellierte F-Gase-Verordnung wurde am 20. Februar im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 11. März 2024 in Kraft. Die meisten Vorgaben darin müssen von Betreibern von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sowie den Kälte-Klima-Fachfirmen unmittelbar nach Inkrafttreten befolgt und umgesetzt werden. Einige Punkte in der Verordnung sind aus Sicht des Verbands Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF e.V.), der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik und des Bundesinnungsverbands (BIV) jedoch noch nicht endgültig geklärt. Da die Auslegung der F-Gase-Verordnung den Behörden der Länder obliegt, die für den Vollzug zuständig sind, wenden wir uns mit der Bitte an die BLAC, die offenen Fragen in ihrer nächsten Konferenz zu klären, damit die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche eine bundesweit einheitliche und zeitnahe Auslegung der Verordnung erhält. | |
1. „Einhaltung der Sicherheitsanforderungen“ Die Verordnung gibt keinen Hinweis darauf, wie die Ausnahmeregelungen, wenn die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (siehe Anhang IV) keinen Einsatz von alternativen Kältemitteln ermöglicht, in der Praxis umgesetzt werden sollen. Wir gehen davon aus, dass die Verantwortung der Entscheidung bzw. die Last des Nachweises hierfür beim Betreiber der Anlage liegt – mit entsprechender Unterstützung und Beratung durch einen Fachbetrieb, sofern er selbst nicht die nötige Fachkenntnis hat. Eine Ausnahme von den Verwendungsverboten ist für ihn sowohl für den Fall möglich, dass entsprechende Vorschriften und technische Regeln (z.B. die DIN EN 378) die Aufstellung von Anlagen mit brennbaren / toxischen Kältemitteln nicht zulassen, als auch wenn Sicherheitsanforderungen am Standort dies im konkreten Einzelfall nicht ermöglichen. Eine vorherige Zustimmung durch eine Behörde oder einen Sachverständigen ist nicht erforderlich. Teilen Sie unsere Auffassung? In diesem Zusammenhang fehlen noch Vorgaben, wie umfangreich und mit welchen Nachweisen die für diesen Fall geforderte Dokumentation erfolgen muss und ob der Betreiber die Erstellung des Nachweises einem Hersteller oder Fachbetrieb übertragen darf. Unklar ist ebenfalls, wie ein Betreiber bzw. ein Kälte-Klima-Fachbetrieb eine werksgefertigte Anlage, beispielsweise eine Klimaanlage oder Wärmepumpe, von einem Hersteller beziehen kann, die zwar unter ein Inverkehrbringungsverbot der F-Gase-Verordnung fällt, die aber aufgrund der Ausnahmeregelung „Sicherheitsanforderung“ eingebaut werden dürfte. Es müsste ja eine Sonderanfertigung bzw. -bestellung mit entsprechender Kennzeichnung sein, weil der Hersteller das Produkt ansonsten nicht in Verkehr bringen dürfte. | 3. „Inverkehrbringen von Teilen für Service und Wartung“ In Artikel 11 ist geregelt, dass das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen erforderlich sind, gestattet ist. Wie weit darf der Bereich „Reparatur und Wartung“ gefasst werden? Sind hierbei auch Umbaumaßnahmen erlaubt? Und falls ja, sind diese auch erlaubt, wenn sie aus Gründen der Effizienzsteigerung oder Betriebssicherheit erfolgen, ohne dass eine Reparatur erforderlich war? Wo ist in diesem Fall die Grenze zwischen Artikel 11 „Reparatur und Wartung“ und den Inverkehrbringungsverboten nach Anhang IV zu ziehen? |
4. „in sich geschlossene Anlagen“ Die Ausnahmeregelung im Anhang IV für Anwendungen unter -50 °C, was den erlaubten max. GWP-Wert betrifft, gilt nur für stationäre Anlagen und nicht für „in sich geschlossene Anlagen“. Für Letztere gilt ab 2025 ein maximal erlaubter GWP-Wert von 150. Es gibt jedoch Anlagen, z.B. große Kälteanlagen für Umweltsimulationsanlagen, die unter -50 °C eingesetzt werden, die jedoch werkseitig mit Kältemittel vorbefüllt ausgeliefert werden – also „in sich geschlossen“ sind. Wir regen an, dass für diese Anwendungen die gleichen Ausnahmen beim Einsatz unter -50 °C gewährt werden, wie für sonstige stationäre Anlagen. Betroffene Hersteller müssten ansonsten ihre Anlagen ohne Kältemittelfüllung ausliefern, um in den Geltungsbereich der „stationären Kälteanlagen“ zu kommen. Dies kann aus Umweltschutzgründen nicht im Sinne der Verordnung sein, weil die Gefahr von Leckagen beim Befüllen auf der Baustelle höher ist als unter Fabrikbedingungen. Dies gilt im Übrigen für alle in sich geschlossenen Anlagen größerer Bauart, die ein Befüllen vor Ort erlauben. | 5. „Kennzeichnung von Bestandsanlagen“ Artikel 12 legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Anlagen fest. Dort heißt es, dass u.a. Gewicht, CO2-Äquivalent und Treibhauspotenzial der verwendeten Kältemittel angegeben sein müssen. Mir der novellierten F-Gase-Verordnung gilt für die Bemessung des GWP-Werts der HFKW-Kältemittel weiterhin der vierte IPCC-Report, andere fluorierte Treibhausgase (Anhang II) müssen jedoch nach dem sechsten IPCC-Report bewertet werden. Bei Kältemittelmischungen aus beiden Gruppen kommen daher andere GWP-Werte zustande, als es bislang der Fall war – die Änderungen sind zwar nur sehr gering, aber doch vorhanden. Die Kennzeichnung ist bei Neuanlagen problemlos umzusetzen. Müssen aber alle Bestandsanlagen nun eine neue Kennzeichnung erhalten – trotz der marginalen Änderung? Sofern es für Bestandsanlagen Ausnahmen gibt, was die Kennzeichnung betrifft, so gibt es diese jedoch nicht, was die Dichtheitskontrollen betrifft. Die Angaben auf der Kennzeichnung sind allerdings ausschlaggebend für die Entscheidung, ob Dichtheitskontrollen erforderlich sind oder nicht. |
6. „Zertifizierung und Ausbildung“ Die Zertifizierung von Personen, die bislang nur für den Umgang mit F-Gasen erforderlich war, wird auf alternative Kältemittel erweitert (Artikel 10, Absatz 1). Zudem müssen künftig Auffrischungslehrgänge besucht werden. Wir stehen gerne bereit, an der Ausarbeitung von derartigen Programmen, die in der Verantwortung auf die Mitgliedsstaaten übertragen wurden, mitzuwirken. Sprechen Sie uns bei Bedarf einfach an. | 7. „Unstimmigkeiten im Verordnungstext“ Im Verordnungstext sind uns zwei Unstimmigkeiten aufgefallen, die angepasst werden müssten: 1.) In Artikel 12 „Kennzeichnung und Information“ heißt es unter (1): „Die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, dürfen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: a) Kälteanlagen; b) Klimaanlagen usw.“ Das Wort „als“ muss gestrichen werden. Die Anlagen müssen entsprechend den in Artikel 12 genannten Kriterien gekennzeichnet sein. Es geht nicht darum, dass sie „als“ Kälteanlage etc. gekennzeichnet sind. Das ist sinnentstellend. 2.) In Anhang IV „Verbote des Inverkehrbringens“ Absatz (7) d) „fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 bei Kühlern …“ muss wie folgt ergänzt werden „mit einem GWP von 750 und mehr“, so wie bei den anderen Inverkehrbringungsverboten auch. |
Dezember 2023 Neue Info Kältemittel nach Eu bis 150 gramm | |
gleich zwei europäische Verordnungen werden mit größter Wahrscheinlichkeit dafür sorgen, dass der Einsatz von fluorierten Kältemitteln in kürzester Zeit sowohl in Neuanlagen als auch im Bestand nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt möglich sein wird. Hierauf müssen Sie sich als Kälte-Klima-Fachbetrieb umgehend vorbereiten | Novellierung der F-Gase-Verordnung |
Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hat am 1. März einem gegenüber dem Kommissionsentwurf deutlich verschärften Vorschlag für die Novellierung der F-Gase-Verordnung zugestimmt, trotz Bedenken von BIV, VDKF, Bundesfachschule, ZVKWW und zahlreicher weiterer Organisationen, dass die Vorschläge unrealistisch sind und die Klimaziele gefährden. Über diesen Entwurf wird Ende März 2023 im EU-Parlament abgestimmt und es ist mit einer Zustimmung zu rechnen. Stimmt auch der EU-Rat zu, was ebenfalls sehr wahrscheinlich ist, tritt die neue F-Gase-Verordnung voraussichtlich im 3. Quartal 2023 in Kraft. Abgesehen von einem ambitionierten und schnelleren Phase-down der verfügbaren Kältemittelmengen haben einige Verbote unmittelbare Auswirkungen auf Ihr Tagesgeschäft. Das kommt auf die Branche zu | Verbot von neuen stationären Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln ab 2025 • Verbot von steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock- und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen und Wärmepumpengeräten mit F-Gasen ab 2026 • Verbot von stationären Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit < 3 kg F-Gase ab 2027 • Verbot von Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit F-Gasen < 12 kW ab 2028 • Beschränkung von Split-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 12 kW und 200 kW auf Kältemittel mit einem GWP unter 750 ab 2028 • Verbot von F-Gasen in Split-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW ab 2028 • Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 150 für Wartung und Service an stationären Kälteanlagen (mit Ausnahme von Chillern) ab 2024, mit einem GWP > 2500 für Wartung und Service an Klimaanlagen, Wärmepumpen und Chillern ab 2024. Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase können im Service bis Ende 2029 verwendet werden. |
PFAS-Verbot im Rahmen der REACH-Verordnung Neben der F-Gase-Verordnung wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch das PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH den künftigen Einsatz von fluorhaltigen Kältemitteln erschweren bzw. gänzlich unmöglich machen. Laut Definition zählen auch die meisten in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe einschließlich der wichtigsten HFOs. Ausnahmen sind lediglich R23, R32, R152a, R141b und R1132a. Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der Europäischen Kommission über diesen Vorschlag gerechnet werden. Das PFAS-Verbot hätte laut vorliegendem Vorschlag folgende Auswirkungen | Verbot von Neuanlagen (Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen) mit F-Gasen mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten (also etwa Mitte 2027). Ausnahmen sind Anwendungen unterhalb -50 °C, Autoklimaanlagen, Transportkühlung (fünf Jahre mehr Zeit) • Der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten installiert wurden, ist noch zwölf Jahre (+ 18 Monate Übergangsfrist) erlaubt |
Auch wenn Ihre Kälte-Organisationen alles dafür gegeben haben und noch geben werden, dass diese Verbote nicht wie beschrieben eintreten werden: Es spricht leider alles dafür, dass es so kommen wird! Stellen Sie sich also darauf ein, dass die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenwelt in wenigen Jahren keine F-Gase mehr einsetzen kann. Wir halten Sie über alle Veränderungen auf dem Laufenden! |
natuerliche_KM_gwp Quelle Auszüge aus Eurammon - natürliche Kältemittel - Vortrag von Monika Witt
Im Rahmen der Klimapolitik auf Ebene der EU und weltweit sind im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen drastische Reduzierungen der Treibhausgasemissionen erforderlich, um den weltweiten Klimawandel auf einen Temperaturanstieg von 2°C (bis 2050) zu begrenzen und damit unerwünschte Klimaauswirkungen zu vermeiden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase (sogenannte "F-Gas-Verordnung") wurde die Verringerung der Höchstmengen von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen geregelt. Bis 2030 dürfen nur noch 21% (in CO2- Äquivalenten) gegenüber den Durchschnittsmengen von 2009-2012 vom Kältemittelhersteller oder Einführer in Verkehr gebracht werden. Diese Quotenregelung hat ab 2017 zu drastischen Preissteigerungen und Problemen der Verfügbarkeit von teilfluorierten Kältemitteln (z. B. R134a, R404A, R410A und Weitere) geführt. Diese Information soll als Entscheidungshilfe für Anlagenbetreiber, Anlagenplaner und Anlagenhersteller dienen und eine praktische Hilfe darstellen. In regelmäßigen Abständen erfolgen Aktualisierungen, um wesentliche Änderungen zu erfassen. In dieser Information werden Ersatzkältemittel tabellarisch aufgeführt, die den zukünftigen Umweltansprüchen genügen und die auch aktuell verfügbar sind. Wen betrifft die Verordnung? Im letzten Jahr wurde mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes" ein wichtiger Grundstein für die Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen gelegt. Dabei wurde eine nationale Dokumentationspflicht entlang der Lieferkette eingeführt. Künftig ist es in Deutschland nur noch erlaubt, in die EU eingeführte F-Gase zu erwerben oder weiterzuverkaufen, wenn diese nachweislich den Regelungen der europäischen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 entsprechen. Hierzu zählt unter anderem, dass Händler, Wartungsbetriebe sowie Unternehmen, die mit F-Gasen umgehen, glaubhaft nachweisen müssen, dass die erworbenen, verwendeten oder angebotenen F-Gase vom Quotensystem der Europäischen Kommission erfasst wurden. Entsprechend wird die Überwachung des illegalen Handels mit F-Gasen intensiviert. Um Kontrollen zu erleichtern, müssen Informationen über Hersteller und Importeure von F-Gasen sowie Angaben über die Legalität der eingeführten Ware in der Lieferkette weitergegeben werden. Nach § 12 j Abs. 4 des Chemikaliengesetzes (ChemG) hat der jeweilige Abgebende bei jeder weiteren Abgabe des Stoffes oder Gemisches in der Lieferkette die die Lieferung betreffenden Angaben nach § 12 j Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 ChemG sowie seinen eigenen Namen und seine eigene Anschrift schriftlich oder elektronisch dem Erwerber zu übermitteln. Die Liefer- und Handelswege von F-Gasen sollen so ermittelt werden, um den illegalen Handel einzudämmen. Uns ist daran gelegen, dass diese Pflichten sowohl für den Betreiber als auch für den durchführenden Handwerksbetrieb leicht zu erfüllen sind. Ergänzend zum Protokollblock (Dichtheitsprüfung/Wartung) bieten wir deshalb den "NACHWEIS zur Herkunft des Kältemittels" (Block/25 Nachweise mit Durchschlag) zum Abheften im Anlagen-Logbuch an. | In den dargestellten Tabellen werden Ersatzkältemittel aufgeführt und sortiert nach nachfolgenden Aspekten: Normalkühlung / Tiefkühlung / Klimaanwendung (Sonderanwendungen bedürfen einer individuellen Betrachtung!) Anlagengrößen < 3 KW / < 30 KW / < 300 KW / > 300 KW Theoretischer Leistungsvergleich bei einer Verdampfungstemperatur von to -10°C / tc 45°C / Δtoh = 15 K / Δtcu = 2K Umwelteinfluss als GWP Sicherheitsklassen A1 / A2L / A2 / A3 / B2L Verfügbarkeit gegeben, da Produktion schon vorhanden (andere z.Zt. noch nicht benannt!) Ersatzkältemittel für Neuanlagen oder für bestehende Altanlagen benannt R404 Trifluoräthan ( 143a) 52% Pentafluoräthan ( 125) 44% Tetrafluoräthan ( 134a) 4% GWP = 3750 ODP = |
Entwurf der neuen F-Gase-Verordnung veröffentlicht 5.4.22Am 05. April hat die Europäische Kommission den Entwurf zur Aktualisierung der F-Gase-Verordnung veröffentlicht. Der Vorschlag soll dazu beitragen, dass bis 2030 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart und bis 2050 insgesamt Einsparungen in Höhe von 310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente erreicht werden. Der Entwurf verschärft das Quotensystem für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und führt auch neue Beschränkungen ein, um sicherzustellen, dass F-Gase nur in neuen Geräten verwendet werden, wo es keine geeigneten Alternativen gibt. Weiterhin sollen Ein- und Ausfuhren von den Zoll- und Überwachungsbehörden besser kontrolliert werden können, um effektiver gegen den Handel mit illegalen Kältemitteln vorzugehen. Schließlich würden bestimmte Ausnahmen abgeschafft und der Abbau von Scahdstoffen würde vollständig mit dem Montrealer Protokoll in Einklang gebracht. Konkret wird die bisher bekannte gestufte Reduzierung der Kältemittel (sog. „Phase-Down“) verschärft, indem die Mengenbegrenzung z.B. statt 21 Prozent in 2030 nur noch 5,2 Prozent betragen soll und bis 2048 noch 2,4 Prozent. Ab 2024 sind es statt bisher 31 Prozent nur noch 23,6 Prozent. Neue Verwendungsbeschränkungen sind in Bezug auf bestimmte Anlagen mit einem GWP von 750 oder höher bzw. einem GWP von 150 oder höher geplant. | |
Info ZVKKW jan 2020 | Infos zur Kältemittelauswahl |
- Bei hermetisch geschlossenen Anlagen:
Verbot des Inverkehrbringens neuer Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch mit einem Kältemittel mit GWP ≥ 150.
- Bei nicht hermetisch geschlossenen Anlagen mit mehr als einem Kompressor pro Kreislauf:
Verbot des Inverkehrbringens von gewerblich genutzten mehrteiliger zentralisierter Kälteanlagen
mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die Kältemittel mit einem GWP ≥ 150 enthalten, mit Ausnahme von primären Kältemittelkreisläufen die Kältemittel mit einem GWP < 1500 enthalten.
Ab dem 01. Januar 2020 wird das Kältemittel R404A verboten. Konkret bedeutet dies, dass ab 2020 kein R404A mehr aufgefüllt werden darf.
VERBOT VON KÄLTEMITTELN MIT HOHEM GWP | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ab dem 1. Januar 2020 verbietet die EU-F-Gase-Verordnung den Verkauf neuer Kälteanlagen, die F-Gase mit einem Global Warming Potential (GWP) von 2500 oder höher verwenden. Die folgende Tabelle zeigt die hervorragenden Eigenschaften von CO2 als Kältemittel für Zentralkältesysteme. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
POSITIVE KLIMA-AUSWIRKUNGEN CO2 ist eine natürliche, umweltfreundliche Substanz, die in vielen natürlichen und industriellen Prozessen eine wichtige Rolle spielt. Die am häufigsten verwendeten Kältemittel im gewerblichen Einsatz sind heute jedoch (Hydrofluorocarbons = Fluorchlorkohlenwasserstoffe). Im Vergleich zu CO2 ist der GWP von bis zu 4000 Mal höher. Daher trägt der Austausch von durch CO2 zu einem positiven Klimaeffekt bei, auch aufgrund der Tatsache, dass bei herkömmlichen Zentralkältesystemen ein beträchtlicher Teil der Kältemittelbefüllung austreten kann, was wiederum zu schädlichem Gasaustritt in die Atmosphäre führt | HERVORRAGENDE EIGENSCHAFTEN – WICHTIGE VORTEILE NATÜRLICHE EFFIZIENZ GEPAART MITKOSTENEINSPARUNGEN Mit hohem volumetrischen Wirkungsgrad, geringem Stromverbrauch und geringerer Kältemittelbefüllungbieten CO2-Kühlsysteme niedrige Betriebskosten. Durch den Austausch eines -Systems durch ein CO22-basiertes System zeigen Studien ein Energie-einsparpotenzial von bis zu 20 %. EINE ANGENEHME ARBEITSUMGEBUNG Mit einem Zentralkältesystem erfolgt die Lärm- und Wärmeemission außerhalb des typischen Arbeitsbereichs, was zur Schaffung einer komfortablen Arbeitsumgebung beiträgt. |
WICHTIGER HINWEIS!!!!!!
Wie bereits bekannt, befinden sich der Kältemittelmarkt und dessen Preisentwicklung in einer sich zunehmend verschärfenden Situation. Durch die Verknappung der verfügbaren CO2-Äquivalente steigen die Bezugskosten für teilfluorierende Kohlenwasserstoffe stetig an. Bis zum Jahr 2018 wird sich die Menge verfügbarer CO2-Äquivalente fast halbieren. Hersteller von Hoch-GWP-Kältemitteln reagieren mit entsprechenden Preiserhöhungen.
Die neue Marktsituation zwingt auch uns die Preise stetig anzupassen.
Ab sofort werden die Produkte R-23, R-134a, R-404A, R-507, R-410A und R-407C nur noch zum Tagespreis angeboten.
Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der sich zuspitzenden Kältemittelsituation nicht in der Lage sind, Ihnen einen stabilen Kältemittelpreis bis zum Abschluss eines Projektes anbieten zu können, sondern diesen zum tagesaktuellen Beschaffungskurs berechnen.
A2L-Kältemittel
Informationen über R22 Neue Kältemittel ab 2015Neue Verordnung17.8.2010R 290 nachfüllbarVorsicht, das R290 ist brennbar. R 600a nur bedingt nachfüllbarR 404 neue Info Ersatzstoff R 484 Oder R 489 Alternativen des Kältemittels R134a = R 513 a CO2(R744)
Sehr geehrter Kunde, von Kältetechnik Rauschenbach Gmbh
durch die ab dem 01. Januar 2015 in Kraft getretene gesetzliche Änderung - der F-Gase-Verordnung – und dem damit verbundenen „Phase Down“, lässt sich eine Preiserhöhung im Bereich Kältemittel leider nicht verhindern und daher haben wir ab dem 01.05.2015 die Preisfür Kältemittel, abhängig vom GWP des einzelnen Kältemittels, schon stetig erhöhen müssen.
Insbesondere im Bereich der Hoch-GWP-Kältemittel (Bsp. R404a / R507) ist mit einer weiteren Verknappung und somit Verteuerung im Laufe der nächsten 30 Monate zu rechnen, so dass wir uns leider auch weitere Preisanpassungen ausdrücklich vorbehalten müssen.
Der Preisanstieg für einige Kältemittel betrug in den letzten zwei Monaten mehr als € 40,-- pro Kilogramm.
Leider sind wir gezwungen diese Kosten an Sie weiter zugeben.
Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis, behalten uns jedoch - in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des Marktes - ggf. kurzfristige Preisanpassungen ausdrücklich vor. Selbstverständlich bemühen wir uns stets, Sie weiterhin zuverlässig zu bedienen.
Wie Sie sicher wissen, verändert sich der Kältemittelmarkt rapide, da das Montrealer Protokoll und die EU-Verordnung Nr. 517/2014, die den Ausstieg aus den schädlichsten Gasen für die Umwelt vorschreibt, eingehalten werden müssen.
Preiserhöhung und schwierige Verfügbarkeit des Kältemittels R404A zwangen uns, alle unsere Produkte auf einen neuen Standard umzustellen: Kältemittel R452A mit einem GWP von 2141, das bis zum 1. Januar 2022 auf dem Markt bleiben soll.
Ab Januar 2018 werden alle unsere Steckbaugruppen mit eingebautem Kühlsatz bereits mit R452A-Gas und standardmäßig mit kältemittelbereiten Ventilen R452A (gleiche Ausstattung wie bei R404A) geliefert.
Unsere Kunden können auch die folgenden Ventile ohne Aufpreis wählen: R134A, R407F, R448A.
Auf der anderen Seite will Criocabin die nächsten Regulierungsschritte weiter vorantreiben und bietet seinen Kunden die Möglichkeit einer TOTAL GREEN CHOICE durch den Einsatz von R290 (Propan mit GWP 3) nur für Steckbaugruppen und R744 (CO2 mit GWP 1) nur für Remote-Geräte.
Unser Ziel ist es, bis Ende 2018 die meisten unserer Steckbaugruppen in R290 verfügbar zu haben, die ersten Baureihen werden ab Ende April fertig sein, während Criocabin auf Kundenwunsch bereits R744 (CO2) Verdampfer für seine Produkte liefert.
Der komplette Umstieg auf umweltfreundlichere Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotential (GWP-Wert (Global Warming Potential) soll schrittweise bis zum Jahr 2030 umgesetzt werden. Diese Umstellung betrifft Kältemittel wie: R134A Umweltfreundliche Alternativen zu diesen Kältemitteln sind zum Beispiel: R290 | von Nordcap.de |
Zur Reduzierung des Treibhauseffektes, geht es nun auch bei den Kühl- und Tiefkühlgeräte der Foodbranche in die nächste Runde: Das Phase-Down-Szenario der EU sieht im Zuge der F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 517/2014) eine schrittweise Umstellung auf umweltfreundlichere Kältemittel vor. 2015 wurde das Kältemittelvolumen auf 100 % festgelegt. Bis zum jahr 2030 soll dieses Volumen bei nur noch 21 % liegen. Das erste Zwischenziel ist bereits zu 2018 festgelegt: das Kältemittelvolumen soll bis dahin bei 63 % liegen. Bereits 2018 werden einige Hersteller die Produktion von R404A einstellen, obwohl der offizielle Verbotstermin auf 2020 datiert ist. Dies wird aller Voraussicht nach zu einer starken Verknappung und somit zu einer enormen Preissteigerung führen. Kältemittel mit einem GWP > 2.500 sind ab dem 1. Januar 2020 für Neuanlagen und bestimmte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zulässig. Das betrifft Kältemittel wie R404A und R507. Außerdem: Wird eine Leckage an einem Gerät entdeckt, muss diese unverzüglich repariert werden. Innerhalb eines Monats muss die reparierte Anlage dann von Personen geprüft werden. NordCap hat bereits heute sehr viele Geräte mit alternativen Kältemitteln im Programm. Ab 2018 sind weitere Umstellungen in großen Teilen unseres Produktportfolios geplant. Bereits heute können wir Ihnen Angebote unterbreiten – Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an. In Bezug auf das Thema Kältemittelumstellung werden wir Sie rechtzeitig über weitere Maßnahmen unser Unternehmen betreffend informieren. |
Info von Dehon R404a Nachfolger Ersatz R448 A und R134a Nachfolger Ersatz R 450A
von Bonner-stimme.de
- Veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017
Es ist soweit: F-Gas Kältemittel nicht mehr in ausreichender Menge verfügbar
Mit dem in der F-Gase-Verordnung festgeschriebenen Phase-Down war schon seit 2015 klar, dass es zu einer Verknappung bestimmter Kältemittel und damit auch zu Preissteigerungen kommen wird – es war zu diesem Zeitpunkt lediglich unklar, wann diese Entwicklung genau einsetzen und wie die Preissteigerung in ihrem Verlauf ausfallen würden.
Die Verbände haben rechtzeitig und wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen und die Kältemittelhersteller aufgefordert entsprechende Ersatzkältemittel zu benennen und dem Markt in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Leider gibt es hier immer noch keine klaren Signale.
Unsere Kälte-Klima-Fachbetriebe haben trotz unklarer Alternativen die Betreiber mit entsprechendem Informationsmaterial auf die Notwendigkeit zur Umstellung der Kälte- und Klimaanlagen auf Low-GWP-Kältemittel hingewiesen. Leider wurden die Ratschläge nicht zeitnah und ausreichend umgesetzt.
Ohne eine finanzielle Förderung seitens der öffentlichen Hand und ohne den Druck durch steigende Kältemittelpreise reagierte man zu diesem Zeitpunkt jedoch meist abwartend. Die Verknappung der Kältemittel und die damit einhergehenden Preissteigerungen, insbesondere bei R 404A/R507, blieben zunächst aus.
Bedauerlicherweise konnte man auch aus den Erfahrungen des KM -Ausstiegs nichts ableiten, so dass die aktuell heftige Entwicklung in ihrer Intensität doch etwas überrascht: Lieferengpässe, teilweise Lieferstopps von R 404A einhergehend mit unerwartet hohen Preissteigerungen, bis hin zu Tagespreisen. Völlig unerwartet kamen zudem Lieferengpässe bei R 134a und auch für dieses Kältemittel unerwartet hohe und nicht kalkulierbare Preissteigerungen hinzu.
An dieser Entwicklung wird sich sehr wahrscheinlich nichts mehr ändern, da zum 1.1.2018 die nächste Stufe des Phase-Down greift - im Gegenteil: dies wird die Situation weiter verschlechtern. Daher gilt es für Handwerksbetriebe nun, im engen Kontakt mit den Betreibern von Kälteanlagen, den Kältemittellieferanten und ggf. in Kooperationen mit Kollegen (auch mit dem freundlichen Mittbewerb!) Lösungen zu finden und umzusetzen. Schuldzuweisungen bringen keinen weiter, der Schulterschluss ist gefragt!
F-GAS European Regulation bis 2020 R404a zugelassen GWP < 2500 R134a R452a zugelassen GWP< 150 R744 R290 zugelassen
F-GAS European Regulation 2020-22 R404a Verbot GWP < 2500 R134a R452a zugelassen GWP< 150 R744 R290 zugelassenF-GAS European Regulation ab 2022 R404a Verbot GWP < 2500 R134a R452a Verbot GWP< 150 R744 R290 zugelassen
Irrtum bei Produktbeschreibungen und Preisen behalten wir uns vor.
ErzeugnisseundEinrichtungenDatum des Verbots
Haushaltskühl- und–gefriergeräte mit01. Januar 2015 und einem GWP* von150 oder mehr
Kühlgeräteund Gefriergeräte für dengewerblichen 01. Januar 2017 für W mit GWP >2500
Gebrauch (hermetisch geschlossene Systeme), z. B. 01. Januar 2020 für mit GWP > 150 für die Lagerung, Präsentation und Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel oder Gastronomie
also R 404
MobileRaumklimaanlagen mit 01. Januar2020(hermetisch geschlossene Systeme) und einem GWP* von 150 oder mehr
* = GWP = Global Warming Potential = Treibhauspotential gem. vierten Sachstandsbericht des Weltklimarates (IPCC).
Im Vorschlag werden die bereits bestehenden Bestimmungen der F-Gase Verordnung beibehalten und Anpassungen vorgenommen. Einige Reduzierungsmaßnahmen wurden auch auf Kühllastwagen und –anhänger ausgeweitet.
In Artikel 5 des Vorschlags für eine neugefasste F-Gase Verordnung wird das Führen von Aufzeichnungen durch Betreiber gefordert. Insbesondere Aufzeichnungen über Menge und Art der eingesetzten und rückgewonnenen F-Gase, beobachtete Leckagewerte, Angaben zum Unternehmen und zur Person, welche die Arbeiten durchführt, etc..
All diese Aufzeichnungen lassen sich mit der VDKF-LEC Software rechtssicher führen!
InArtikel 13 Abs. 1 möchte die Kommission leisten, dass die Mengean teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, welche Hersteller und Einführerjährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, eine berechneteHöchstmenge nicht überschreitet. Jeder Hersteller und Einführerleistet, dass die für ihn berechneten oder zugewiesenen Mengen nichtüberschritten werden.
Der 1.1.2015 ist der Stichtag für Fluorkwstoff Anlagen - das Fluorkwstoff Verbot tritt in Kraft Ab diesem Datum dürfen keine Eingriffe in den Kältemittelkreis von Kältemaschinen und Flüssigkeitskühler, diemit R22 und anderen H-Fluorkwstoff Kältemitteln betrieben werden, durchgeführt werden, umrecyceltesKältemittelnachzufüllen. Kältemaschinen und Flüssigkeitskühlermüssen im Fall von Reparaturen / Eingriffen abgeschaltet werden!
Solange kein Eingriff erforderlich ist, dürfen diese Anlagen weiter betrieben werden.
Kältemittel – eines der wichtigsten Bestandteile von Kälteanlagen und Kältemaschinen. Sie transportieren die Wärmeenergie vom Kühlgut nach außen an die Umgebung. Welche Besonderheiten sie aufweisen und worin sie sich unterscheiden lesen Sie hier.
R 134a wird bei einer Raumtemperatur von -10°C bis 30°C eingesetzt. Im Vergleich mit anderen Kältemitteln ist das Gasvolumen von R 134a sehr hoch. Oft wird R 134a in Transport- und sonstigen gewerblichen Kälteanlagen sowie in Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt verwendet. Bei Verdampfungstemperaturen unter -10°C ist es nur noch eingeschränkt nutzbar. Zudem ist diespezifische Kälteleistung von R 134a höher als die von R 404A.
R 404A ist ein Dreistoffgemisch, daszumeist in Tiefkühlanlagen und Schockfrostern verwendet wird. Auch in Wärmepumpen und Normalkühlanlagen ist das Kältemittel mittlerweile zu finden. Bei kleineren Kompressoren kann R 404A auch benutzt werden – die Effizienz sinkt dabei aber erheblich! Von einer Normalkühlung raten wir dringend ab, da das direkte Treibhauspotential sehr hoch ist.
Hinter R 290 verbirgt sich Propan, ein hochentzündlicher Kohlenwasserstoff. Das Kältemittel R 290 erreicht ein größeres spezifisches Volumen als die meisten Kältemittel. Dadurch können in der Wärmepumpentechnik höhere Wassertemperaturen erzielt werden.
R 600a ist ein Isobutan und ebenfalls ein hochentzündlicher Kohlenwasserstoff. Es wird zumeist für Haushaltskühlmöbel mit geringen Füllmengen verwendet. Wieso? Da R 600a folgende Eigenschaften hat: Das Kältemittel ist ein Naturgas und somit umweltfreundlich – gleichzeitig erzielt es eine höhere Energieeffizienz als andere Kältemittel. Bei Anwendungen unter 0°C müssen die Anlagen jedoch besonders sorgfältig abgedichtet werden, um den Kältekreislauf vor Eindringen von Luftgasen zu schützen. Die Kälteleistung bei R 600a ist geringfügig besser als bei R 134a.
Europarecht unterhttps://www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm Download von Schick Kältemittel Schick Kältemittelinfo
R22 Verbot des Nachfüllens von R 22 in Altanlagen ab 1.1.2010 Altanlagen die dicht sind dürfen noch betrieben werden !!!!
Es darf noch bis 2015 aufbereitetes R22 aus Altanlagen zur Reparatur bestehender Anlagen genutzt werden ( sofern erhältlich )
R 22 aus Altanlagen ist Abfall !! und ab 2015 Totalverbot, bzw R 22 Anlagen , die in Deutschland vor dem 1.1.2000 in Betrieb genommen worden sind , dürfen auch nach dem1.1.2015 noch weiter betrieben werden , solange kein R 22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muß .
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Füllgewicht pro Anlage 1 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 30 kg Füllgewicht pro Anlage 2 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als 300 kg Füllgewicht pro Anlage 4 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
weitere Info s unterhttps://schiessl-kaelte.de/plugins/editors/fckeditor/editor/index.php?option=com_content&view=article&id=27&
Um die Ozonschicht zu schützen und somit die Erderwärmung möglichst gering zu halten, wurden von der Europäische Union vorbeugende Maßnahmen in Form von neuen Verordnungen ergriffen.
Auch in Deutschland bestehen daher laut "EU-Verordnung 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase" und "EU-Verordnung 1005/2009" neue Pflichten für Betreiber von Wärmepumpen, Klimaanlagen und Kälteanlagen.
Speziell Anlagen mit Kältemitteln mit fluorierten Treibhausgasen unterliegen folgenden Pflichten:
- Verhindern des Entweichens von Kältemitteln aus Lecks
- Undichtigkeiten sind so rasch wie möglich zu beseitigen.
- Dichtheitskontrolle aller Anlagen mit Kältemittelfüllmengen ab 3 kg wie folgt:
Kältemittel Fluorkwstoff, H- z.B. R22 | ||
Füllmenge | Prüfungsintervall | Prüfpflicht ab: |
ab 3 kg ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System) | mind. alle 12 Monate | 01.01. 2010 |
ab 30 kg | mind. alle 6 Monate | 01.01. 2010 |
ab 300 kg | mind. alle 3 Monate | 01.01. 2010 |
Kältemittel F-Gase) z.B. R134a, R404A, R410A | ||
Füllmenge | Prüfungsintervall | Prüfpflicht ab: |
ab 3 kg ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System) | mind. alle 12 Monate | 04.07. 2007 |
ab 30 kg | mind. alle 6 Monate mind. alle 12 Monate* | 04.07. 2007 |
ab 300 kg | mind. alle 3 Monate mind. alle 12 Monate* | 04.07. 2007 |
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 EU-VO 842/2006 kann durch Installation eines Leckage-erkennungssystems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen halbiert werden.
- Es müssen Aufzeichnungen über nachgefüllte Kältemittelmengen und die Dichtheitsüberprüfungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden.
- Es darf nur geprüftes Personal an den Anlagen Dichtheitsprüfungen, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung durchführen. Eine Betriebszertifizierung ist notwendig.
Verstöße gegen diese Betreiberpflichten können als Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
EG–VO 2037/2000 ChemOzonSchichtV EG–VO 842/2006 (F-Gase VO) ChemKlimaschutzV | R 134a ist in neuen Auto-Klimaanlagen ab 1.1. 2011 in der EU verboten |
Umrüstung der bestehenden R22 Anlagen z.B Klimabereich auf R 407C oder R 410A Kühlbereich auf R404A oder R 507 Tiefkühlbereich auf R404A oder R 507 = Ölwechsel
Umrüstung der bestehenden R22 Anlagen z.B Klimabereich auf MO29 (R422D) Kühlbereich auf MO59 (R417A) Tiefkühlbereich auf MO79 (R422A) kein Ölwechsel
Die F-Gase-Verordnung (EG - Nr. 842/2006) ist eine EG-Verordnung zur Kontrolle von Anlagen, welche bestimmte treibhausfördernde Fluorkohlenwasserstoffe ( enthalten. Sie ist seit dem 4. Juli 2006 bzw. dem 4. Juli 2007 in Kraft.
Ab 2011 bei KFZ Klimaanlagen kein R 134a( GWP 1500) mehr weil GWP Wert unter 150 sein muß
Ziel Kältemittel R 744 (CO2) https://www.r744.com/ = GWP 1 oder 1234yf ist 1,1,1,2-tetrafluoropropene, GWP 4
Infos z.B bei Dupont https://www.refrigerants.dupont.com in deutsch https://www2.dupont.com/Refrigerants/de_DE/
Das Kältemittel R290, Propan, ist eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Kältemitteln. Es ist nicht schädlich für die Ozonschicht (ODP=0) und besitzt im Vergleich zu R404 nur ein Tausendstel des Treibhauseffektes (GWP=3). Schon in der Vergangenheit setzte man Propan für Kältemaschinen ein und jetzt ist es aus Kleinkälteanlagen und Haushaltsgeräten nicht mehr weg zu denken.
Neben den Umwelteigenschaften besitzt R290 auch hervorragende chemische und physikalische Eigenschaften. So hat es eine annähernd identische Drucklage wie R22 aber einen deutlich geringeren Adiabatenexponenten. Dies bedeutet, dass auch bei hohen Verflüssigungstemperaturen der Verflüssigungsdruck nieder aber zugleich auch die Verdichtungsendtemperatur sehr gering ist. Somit ist R290 hervorragend für Wärmepumpen geeignet.
Um Propan-Kältesätze sicher installieren zu können, müssen u.a. einige, wenige Punkte beachtet werden. Zum einen ist Propan schwerer als Luft, hier muss bei der Aufstellung darauf geachtet werden, dass sich keine Schächte o. ähnliches am Aufstellort befinden. Auch gibt es je nach Art der Kälteanlage Einschränkungen in der Füllmenge. Diese sind in der DIN EN 378-T1 nachzulesen.
Wird beispielsweise eine Wasser/Wasser-Wärmepumpe in einem Maschinenraum aufgestellt, zu dem nur befugte Personen Zugang haben, so gibt es keine Einschränkung der Füllmenge. Wenn dieselbe Wärmepumpe mit einem mech. belüfteten Gehäuse ausgerüstet wird und in einem Raum mit Personenaufenthalt installiert wird. So kann z.B. in einer Produktionshalle eine Maschine aufgestellt werden. Sie darf jedoch bei dieser Aufstellungsart nur mit max. 4,9 kg befüllt werden.
Rahmenbedingungen für R22 Frischware ab dem 01.01.2010
Nachstehend werden einige zentrale Punkte zum Umgang mit R22 Frischware zu Wartungszwecken ab dem 01.01.2010 erläutert.
Ist gebrauchtes R22 Abfall?
Gebrauchtes R22 ist ab dem 01.01.2010 Abfall, wenn es vom Eigentümer (Anlagenbetreiber) nicht mehr weiterverwendet werden kann und er sich des R22 entledigen muß. Als Abfall unterliegt es den für Abfall gültigen Gesetzen und Verordnungen, z.B. der EU-Abfall-VerbringungsVO 1013/2006/EG, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und anderen einschlägigen Vorschriften.
Wer ist für die Rückgewinnung von gebrauchtem R22 verantwortlich? Nach § 3 Abs. 1 ChemOzonSchichtV ist der Besitzer der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnungverantwortlich. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung kann an Dritte übertragen werden.
Wer darf R22 entnehmen?
Die Rückgewinnung von R22 darf nur von Personen vorgenommen werden, - die sachkundig sind (z.B. Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Techniker und Ingenieure der Kältetechnik) - die über die erforderliche Ausrüstung verfügen und zuverlässig sind - und die im Rahmen von Inspektions- und Wartungstätigkeiten nicht weisungsgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 ChemOzonSchichtV).
Wie muss die Übernahme von gebrauchtem R22 dokumentiert werden?
Der Kälteanlagenbauer, der R22 aus der Anlage seines Kunden entnimmt, hat über Art und Menge des entnommenen Kältemittels Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nachweispflichtig sind, müssen die Dokumentation über das Begleitscheinverfahren abwickeln (vgl. § 3 Abs. 3 ChemOzonSchichtV).
Wann darf entnommenes R22 weiterverwendet, wann muß aufbereitet werden?
Gebrauchtes R22 darf nur direkt weiterverwendet werden, wenn es nicht den Eigentümer wechselt. Ist dies nicht der Fall, muß der Eigentumswechsel dokumentiert werden. Das gebrauchte R22 muß als Abfall weiterbehandelt werden, bevor es als Recyclat in Kälte- und Klimaanlagen weiterverwendet werden darf. (vgl. Art.16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 2037/2000).
Was passiert mit nicht in Anlagen eingesetzter R22 Frischware nach dem 01.01.2010?
R22 Frischware darf nach dem 1.1.2010 nicht mehr zu Wartungszwecken verwendet werden. Es kann nach dem 01.01.2010 nur als Rohstoff für weitere chemische Produkte verwendet, in den Export außerhalb der EU verkauft oder vernichtet werden. Sollten Sie weitere Fragen zur Verwendung von R22 haben, stehen Ihnen die Spezialisten unter gerne zur Verfügung. Solvay
Informationen über R22:
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-
Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) ab 1. Januar 2000 in Neuanlagen verboten Deutschland leitet weitere Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht ein
Ab dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Auch dürfen keine R 22 enthaltenden Geräte und Anlagen mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings
dürfen Zwischenhändler oder andere "Nichthersteller" Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1.1.2000 hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und Geräten, die vor dem 1.1.2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird oder solange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik einsetzt werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Fluorkwstoff und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in
Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90erJahre bereits die Verwendung vollhalogenierter Fluorkwstoff verboten wurde, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes, die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der Technik deutlich vorangeschritten ist, wird der Text im Jahr 2000 aktualisiert. Berlin, den 29.12.1999 Ersatz von H-Fluorkwstoff R 22 in bestehenden Anlagen möglich
Studie zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Kälte- undKlimaanlagen veröffentlicht Das Kältemittel R 22 (Chlordifluormethan)kann in bestehenden Anlagen ersetzt werden. Für die meisten mit R 22betriebenen Kälte- und Klimaanlagen liegen bereits heuteUmrüstungserfahrungen mit Ersatzkältemitteln vor. Das Umrüsten isttechnisch möglich und aus Sicht des Schutzes der Ozonschicht unbedingtanzustreben. Dabei ist das Treibhauspotenzial der Ersatzkältemittel imSinne des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Aus Sicht desUmweltbundesamtes (UBA) sind "natürliche" Kältemittel zu bevorzugen.Sofern deren Einsatz nicht möglich ist, haben H-Fluorkohlenwasserstoffeim Fall der Umrüstung bestehender Anlagen eine wichtige Bedeutung, weilsie die Ozonschicht weniger belasten. Das UBA empfiehlt daher in jenenFällen mit positiver Klimabilanz, eine baldige Umrüstung. Im Sommerdieses Jahres wird das UBA in Fachgesprächen, unter anderem mitAnlagenbetreibern, die Kältemittelproblematik erörtern. Danach gibt dasUBA einsatzfähige Ersatzkältemittel bekannt, die ein geringeresOzonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik vorweisen. So lange darfdas H-Fluorkwstoff Kältemittel R 22 noch in bestehenden Kälteanlageneingesetzt werden, obwohl seit 01. Januar 2000 die Verwendung von R 22nach der Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung untersagt ist.
Das UBA veröffentlichte jetzt eine Studie des Forschungszentrums fürKältetechnik und Wärmepumpen GmbH, Hannover. Die Fachleute legtenbereits im Jahr 1998 eine erste Studie vor. Darauf aufbauend wurden deraktuelle Sachstand zu geeigneten Ersatzkältemitteln ermittelt und dieersten Umrüstungserfahrungen analysiert. In der Studie konntenfür die überwiegende Zahl der Anwendungsbereiche Umrüstungen mitAngaben zu den notwendigen Kosten und technischen Details ermitteltwerden. Es wird deutlich: Als Ersatzkältemittel kommen vor allemklimawirksame H-Fluorkohlenwasserstoffe (teilfluorierteKohlenwasserstoffe) in Betracht. "Natürliche" Kältemittel wie Ammoniakund Kohlenwasserstoffe wären zwar grundsätzlich auch einsetzbar,erfordern aber wegen notwendiger Sicherheitseinrichtungen aufwändigereund kostenintensivere Umrüstungen. H-Fluorkohlenwasserstoffebesitzen im Gegensatz zu den Fluorkwstoff kein Ozonabbaupotenzial(ODP). Da sie jedoch ebenfalls treibhauswirksam sind, kann nachBerechnungen der Studie eine Umrüstung durchaus mit höherenGesamtemissionen treibhauswirksamer Gase verbunden sein. Dies betrifftinsbesondere einige Kälteanlagen im gewerblichen Bereich, in denen nurdie Kältemittelgemische R 404A und R 507A (H-Fluorkohlenwasserstoffe)einsetzbar sind. Beide Gemische besitzen ein relativ hohesTreibhauspotenzial. R 22 besitzt ein ODP von 0,055. Nach demVerwendungsverbot aller vollhalogenierten Fluorkwstoff auch inbestehenden Anlagen zum 01. Januar 2001 (Verordnung EG Nr. 2037/2000),ist R 22 in Deutschland immer noch das wichtigste verwendeteKältemittel. R 22 hat somit in Deutschland einen bedeutenden Anteil anden Gesamtemissionen der die Ozonschicht schädigenden Stoffe. Inanderen Einsatzbereichen werden nur noch in sehr geringem UmfangFluorkwstoff oder H-Fluorkwstoff eingesetzt. Die heute in Kälteanlagenvorhandene Menge R 22 wird auf etwa 20.000 Tonnen geschätzt, aus dersich jährliche Emissionen von etwa 2600 Tonnen (entspricht rund 140Tonnen ODP) ableiten lassen. Das Umweltbundesamt begrüßt daher alleBemühungen, das Kältemittel R 22 nach Prüfung des Einzelfalls inbestehenden Anlagen zu ersetzen. Unabhängig von einer Bekanntgabe desUmweltbundesamtes wird aufgrund der am 01. Oktober 2000 in Kraftgetretenen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die vermarktete Menge an R 22in den nächsten Jahren stark reduziert und bis zum Jahr 2010 auf Nullzurückgeführt. Die Verwendung von R 22 zur Wartung und zum Betriebbestehender Kälte- und Klimaanlagen bleibt noch bis 31. Dezember 2014erlaubt. Für Frischware ist der Einsatz bis 31. Dezember 2009 begrenzt.Gleichzeitig stellt die neue Verordnung weitergehende Anforderungen andie Wartung und Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen. Berlin, den26.03.2001 Für weitere Informationen zur bisherigen Verwendung von R 22und über die derzeit zur Verfügung stehenden Ersatzstoffe kann dieBroschüre "Ausstieg aus der Verwendung des H-Fluorkwstoff KältemittelsR 22 in Kälte- und Klimaanlagen" kostenlos beim Zentralen Antwortdienstdes Umweltbundesamtes (ZAD), Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Fax:030/8903-2912, bestellt werden.Kältemittelübersicht
Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
ChemOzonSchichtV
Ausfertigungsdatum: 13.11.2006
Vollzitat:
"Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2011 I 892
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 01.12.2006 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Durchführung der
EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
Umsetzung der
EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
EGRL 24/98 (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 922 +++)
Eingangsformel
Es verordnet die Bundesregierung
1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung der Rechte
des Bundestages,
4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 59 und 60 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des
Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge
zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im
Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und
zugelassen sind.
§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen
Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in
Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die
Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das
Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen
Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe
von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen
ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde
diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.
§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der
Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich.
Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten
übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach
den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl.
I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S.
1163) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu
behandeln und zu verwerten sind.
(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe sind verpflichtet,
diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten
Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung
über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl.
I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, anzuwenden sind.
(3) Wer
1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder
2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe entsorgt,
hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über
deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer
Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach §
42 des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3
Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu führen hat, werden die nach
Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung
ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der
Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich
im Feld „Frei für Vermerke” und bei Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der
Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils
der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung
erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§
17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18
Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.
§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen;
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer
4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen
oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt
oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet
oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt
erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der nach Artikel 23 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission festgelegten Techniken oder
Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die Kommission eine Technik oder
Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt
hat und die Verhinderung des Austretens geregelter Stoffe nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe auf das dem Stand der Technik
entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung
von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der
geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder
Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der
erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit
und der Größe der betreffenden Einrichtungen und Produkte und muss in einem
Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben
festgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel
23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vorgeschrieben sind, hat der Betreiber
sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach Satz 1 mindestens einmal alle
zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Undichtigkeiten überprüft und festgestellte
Undichtigkeiten sofort repariert werden.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die Inspektionen und Wartungen
nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen Reparaturen nach
Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder
rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen sowie die Aufzeichnungen nach
Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstellung mindestens
fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)
geändert worden ist, gelten sinngemäß.
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
(1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder von Gemischen, die diese Stoffe
mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent enthalten nach § 3 Absatz 2,
die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach §
4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz
2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die
1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
3. zuverlässig sind und
4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen
an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf
erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen
Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis
ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche
Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder gemäß Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz
5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S.1139), die
durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung
befreit ist, sowie jeweils an einer von der zuständigen Behörde anerkannten
Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden,
teilgenommen hat,
2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/
in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung
Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen
der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,
3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der
zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,
4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2
Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, vorweisen kann oder
5. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis vorweisen kann, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und der
einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2, 3 oder 4 gleichwertig ist. Für
die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen
an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen
gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die für
den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik,
die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der
Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Gemische
und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nachweis auszustellen. Der
Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen
Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag
Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen,
dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert
sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer
Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung
einholen.
(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie über die Befreiung nach
Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren
zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die Entscheidung über eine
Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden. Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz
2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen
hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für eine Anerkennung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder
für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise im Sinne des
Satzes 4 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht
verhindert,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht
reduziert,
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein
Produkt inspiziert und gewartet wird,
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein
Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3
Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt und
aufbewahrt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz
4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286
vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser
Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer
dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt oder die
Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Arglo Einfüllung zur Lecksuche , erst nach Ablauf der Graantie , weil die Hersteller die ablehnen wenn ein Verdichter hops gegangen ist weil Arglo ein Fremdstoff ist.
Wann ist eine Kälteanlage sauer. Bei Esteröl nach 1 Stunde wenn Luft darangekommen ist !!!!!!!!!
Ab 10 ltr Sammler R 134a muss der Tüv eine Baumusterprüfung beim Kunden vor Ort machen !!!
mit 1,1 fachen des zulässigen Betriebsdruckes erstellen , kostenpflichtig
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Kältesysteme für R744 (CO2) Subkritische + transkritische Systeme für Kohlendioxid als Kältemittel.
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Ersatz für r 404a Kältemittel Ersatz von R-404A und R-507A in Neuanlagen. R407A/F als Alternative mit niedrigem GWP zu R404A in Kälteanlagen und für die Nachrüstung bestehender Kälteanlagen.
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4812 817 18316 | R 410A | 10 kg | 1 | 1284,00 € |
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4812 817 19448 | R 407C | 1 kg | 6 | 1213,00 € |
Bei der Umsetzung der Verpflichtungen des Montrealer Protokolls in nationales Recht hat Deutschland weltweit eine Vorreiterrolle übernommen. Auf Drängen der Bundesregierung sagte die deutsche Aerosolindustrie schon 1987, unmittelbar nach Vereinbarung des Protokolls, freiwillig eine drastische Verringerung des Fluorkwstoff-Verbrauchs zu mit dem Erfolg, dass schon ein Jahr später Haar-, Deo- und sonstige Haushaltssprühdosen in DeutschlandFluorkwstoff-frei waren.
Im Jahr 1991 wurde dann auf der Basis des Chemikaliengesetzes die "Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen" (Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung) erlassen. Diese enthielt ein zeitlich gestaffeltes, stufenweises Verbot von Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen der zwölf wichtigsten vollhalogeniertenFluorkwstoff für bestimmte Einsatzzwecke sowie Beschränkungen für den bedeutendsten teilhalogenierten Fluorkwstoff (sog. HFluorkwstoff). Darüber hinaus wurden bereits eine Rücknahmeverpflichtung und Sachkundeanforderungen etabliert.
Die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendenEU-Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Montrealer Protokoll liefen der deutschen Verordnung stets zeitlich und inhaltlich hinterher. So sah die Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung ab dem 1. Januar2000 bereits ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Anlagen mit dem weit verbreiteten HFluorkwstoff-Kältemittel R22 vor. Gleichzeitig durfte national R22 nur noch in Bestandsanlagen verwendet werden, die bis Ende 1999 errichtet worden waren. Erst drei Jahre nach der nationalen Regelung wurde die erste EG-Verordnung Nr. 3093/1994 zum Schutz der Ozonschicht erlassen. Diese wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 durch die Verordnung Nr. 2037/2000 ersetzt. Seit dem 1.1.2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die nun die strengeren nationalen Regelungen weitgehend übernommen hat.
Ausführungsbestimmungen zu denEU-rechtlichen Regelungen enthält die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die 2006 dieFluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung abgelöst hat. Das national vorgezogene R22-Verbot sowie die Rücknahmeverpflichtung wurden beibehalten und um Pflichten zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle ergänzt, die schließlich in der geltenden EU-Verordnung 1005/2009 aufgegriffen wurden. 2012 wurde die ChemOzonSchichtV aufgrund der umfangreichen Anpassungen an die letztenEU-Rechtsänderungen neu gefasst.
Verstöße gegen die Bestimmungen derEU-Verordnung Nr. 1005/2009 werden nach der Chemikaliensanktionsverordnung teils als Ordnungswidrigkeit, teils aber auch als Straftat geahndet. Bei Verstößen gegen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung können nach der ChemOzonSchichtV Bußgelder verhängt werden.
Der Ausstieg aus der Verwendung ozonschichtschädigender Stoffe ist in Deutschland bis auf wenige, z. Zt. noch nicht ersetzbare Anwendungen (z.B. bestimmte Laborchemikalien oder Halone als Löschmittel) heute vollzogen. Die vollständige Abkehr vonFluorkwstoff-haltigen Medikamenten in Deutschland konnte bereits zum 1. Januar 2006 erreicht werden, da inzwischen wirksame Alternativen (Fluorkwstoff-freie Dosieraerosole, Pulverinhalatoren) entwickelt wurden. Die letzten Anwendungen für H-Fluorkwstoff, die noch vor Ende 1999 errichtet wurden, laufen aufgrund desEU-rechtlichen Verbots Ende 2014 aus.